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  Stand: 02. August 2022
 
 
 
  Sollte es sich um die Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe 
  und Beweissicherung handeln, kann der Geschädigte in einem KFZ-
  Haftpflichtschadenfall grundsätzlich einen Gutachter seiner Wahl zu Rate 
  ziehen, selbst dann, wenn von Seiten der Versicherung bereits ein 
  anderer Sachverständiger beauftragt worden ist. Die Kosten für das 
  erstellte Gutachten sind,  ausgenommen bei Bagatellschäden (unter 750 
  €), erstattungspflichtig. Bei Kaskoschäden sind i. d. R. die Versicherer 
  weisungsbefugt d. h., dass die Versicherer in diesen Fällen ihre eigenen 
  Gutachter zum Einsatz bringen können. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  Um dem Geschädigten die Schadensersatzansprüche gänzlich 
  erstatten zu können, sollte eine vollständige Beweissicherung 
  über Schadenumfang und Schadenhöhe durchgeführt werden.
 
 
  Bei Auftreten eines Wertminderungsanspruches sollte ein Gutachten 
  erstellt werden, das Aufschluss über die  Wertminderungshöhe gibt.
  Bei Streitigkeiten um den Schadenhergang ist die Beweissicherung 
  über Schadensart und Schadenshöhe oftmals erforderlich.
 
 
  Der Geschädigte hat das Recht sich vom Unfallgegner die 
  Reparaturkosten aufgrund eines von ihm vorgelegten 
  Schadensgutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). 
  Zur Abrechnung des Unfallschadens ist der Geschädigte nicht 
  verpflichtet die Reparaturrechnung vorzulegen, auch dann nicht, 
  wenn die Ausbesserung des Fahrzeuges in einer 
  Fachwerkstatt/Vertragswerkstatt erfolgt.
 
 
  Ein verkehrsfähiges Gutachten kann ggf. zur Entkräftung möglicher 
  Einwände des Schädigers bezüglich geringer Schadenshöhe oder 
  Vor- und Altschäden dienlich sein.